Steganographie



Begriffserklärungen:

Steganographie - wörtlich aus dem griechischen übersetzt bedeutet soviel wie "verdecktes Schreiben" - es ist die Wissenschaft vom Verstecken von Daten.
Kryptologie bedeutet die Gesamtheit dieser Wissenschaften.


Methoden:


Da die Methoden der Kryptographie die Benutzung eines Kryptosystems zur Chiffrierung einer Nachricht erkennen lassen (der Chiffretext ist noch lesbar), um eine Nachricht unverständlich zu machen, spricht man von "offenen Geheimschriften".
Dagegen haben die Methoden der Steganographie die Aufgabe, die Existenz einer Nachricht zu verbergen. Steganographie ist nicht als kryptographische Methode, sondern eher als gesonderte Sicherheitsmaßnahme zu sehen, auch soll und kann sie herkömmliche Formen der Kryptographie natürlich nicht ersetzten, aber unterstützen. Deshalb spricht man von einer "gedeckten Geheimschrift".



Beispiel:

In diesem scheinbar harmlosen Bild sind an mehreren Stellen Geheimbotschaften untergebracht. Die Länge der Graßhalme (1.), der Zaunpfähle (2.) und der Kacheln (3.) könnten für einen Morsecode stehen. Farben haben auch meist eine Bedeutung (Rot = Gefahr) und häufig sind Metaphern zu finden. Oft werden mehrere Verfahren kombiniert. Zum Beispiel eine kryptographisch verschlüsselte Nachricht mit Methoden der Steganographie zu verstecken verhindert zum einen sehr wahrscheinlich, dass die Nachricht überhaupt entdeckt wird. Falls dieser Fall doch eintritt, muß sie dann immer noch entschlüsselt werden. Die Nachricht ist also durch zwei Schichten gesichert.


Ziele der Verschlüsselung:

1. Sicherung der Integrität (Geheimhaltung) von Nachrichten.
2. Wahrung der Authentizität (Unverfälschtheit) von Nachrichten, d.h. dass für den Empfänger einer Nachricht erkennbar und nachweisbar sein muss, wer der Absender ist. Der Empfänger muss sich sicher sein können, daß nicht ein anderer unter dessen Namen handelt.
3. Sicherstellung von Vertraulichkeit, d.h. Dokumente dürfen wie ein versiegelter Brief nur für den Adressaten oder Berechtigten lesbar sein. Es darf nicht möglich sein, daß der "Briefträger", also jeder am Transport Beteiligte, vom Inhalt der Nachricht Kenntnis nehmen kann.